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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: 01 / 07

1) Angebote und Vertragsabschluß:

  1. Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, sofern sie nicht mit der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Unternehmens abgeändert oder ausgeschlossen werden.
     
  2. Angebote sind stets freibleibend; Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch schriftliche Bestätigung des Unternehmers verbindlich.

2) Lieferpflicht:

  1. Das Unternehmen verpflichtet sich, die bei ihm bestellten Werkzeuge, Formen und Vorrichtungen nach dem von dem Besteller übersandten Muster oder Artikelzeichnung nach vereinbarter Spezifikation entsprechend dem Stand der Technik zu entwickeln, zu konstruieren, herzustellen und zu liefern.
     
  2. Das Unternehmen ist berechtigt, Unterlieferer einzuschalten.

3) Fertigungs- und Konstruktionsunterlagen:

  1. Das Unternehmen erhält von dem Besteller eine Artikelzeichnung, gegebenenfalls Muster mit Angabe des zu verarbeitenden Rohstoffes und den auf den Artikel bezogenen Schwindungsfaktor, dazu Maschinendatenblätter und eventuell weitere Unterlagen.
     
  2. Hiernach erstellt das Unternehmen die Werkzeugkonstruktionszeichnung und legt sie dem Besteller zur Prüfung vor. Der Besteller gibt einen Satz Werkzeugkonstruktionszeichnungen mit dem entsprechenden Genehmigungsvermerk an den Unternehmer zurück. Gibt der Besteller die Werkzeugkonstruktionszeichnung dem Unternehmen nicht innerhalb einer Woche zurück, so gilt die Konstruktion als genehmigt.
     
  3. Das Eigentum an den von dem Unternehmen erstellten Konstruktionsunterlagen erwirbt der Besteller mit der Produktionsfreigabe. Die Konstruktionsunterlagen und die zur Herstellung des Werkzeuges nötigen Hilfsmittel, Schablonen, Elektroden etc. sind mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zu verwahren; nach Ausführung der Bestellung sind sie an den Besteller auf dessen Verlangen herauszugeben. Die durch die Herausgabe verursachten Kosten werden dem Besteller gesondert aufgegeben. Ausnahme vom Lieferumfang sind die aus unserem Spezialgraphit gefertigten Elektroden.

4) Lieferzeit:

Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf Fertigstellung im Werk. Die Lieferzeit ist mit Bereitstellung des Werkzeugs im Werk eingehalten. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere der vereinbarten Zahlungsbedingungen entsprechend der Ziffer 7) Abs. 2, voraus. Unvorhergesehene Ereignisse, die außerhalb des Willens des Unternehmers liegen, z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung und ähnliches – im eigenen Werk oder beim Unterlieferer – verlängern die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann, wenn sie während eines Lieferverzuges eintreten. Das gleiche tritt ein, wenn behördliche oder sonstige für die Ausführung von Lieferungen erforderlichen Genehmigungen Dritter und Unterlagen oder für die Ausführung der Lieferung erforderlichen Angaben des Bestellers nicht rechtzeitig eingehen, ebenso bei nachträglicher Änderung der Bestellung.

5) Gefahrübergang:

  1. Die Gefahr geht mit der Absendung ab Werk auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers, so geht bereits vom Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Besteller über.
     
  2. Versicherungen gegen Transportschäden erfolgen nur auf Anordnung und auf Kosten des Bestellers.

6) Gewährleistung und Haftungsbeschränkung:

  1. Der Besteller ist verpflichtet, die von dem Besteller vorgelegten oder selbst hergestellten First-Shot-Teile (nicht auf Serienmaschine gespritzt, nur zur visuellen Beurteilung) unverzüglich zu prüfen und den Unternehmer vom Ergebnis zu unterrichten. Bei festgestellten, vom Unternehmer zu vertretenden Mängeln am Werkzeug ist der Unternehmer zur unverzüglichen Nachbesserung zu seinen Lasten innerhalb einer von dem Besteller zu setzenden angemessenen Frist verpflichtet. Das Unternehmen hat solche Mängel nicht zu vertreten, die sich aus unrichtigen, unvollständigen oder sonst fehlerhaften Sollvorgaben des Bestellers ergeben. Der Besteller hat die Nachbesserung durch eine erneute Bemusterung zu überprüfen. Die Kosten dieser neuen Bemusterung gehen zu Lasten des Unternehmers. Sollte eine erneute Bemusterung deshalb notwendig werden, weil das Unternehmen aus technischen Gründen von vorgegebenen Sollmaßen aus Gründen der Toleranzsicherheit abweicht, so trägt diese Kosten der Besteller.
     
  2. Sollte sich herausstellen, daß das Werkzeug trotz Nachbesserungen nicht den vereinbarten Bedingungen entspricht, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, weitere Nachbesserungen selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen und von dem Unternehmen Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.
     
  3. Kann das Werkzeug nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachgebessert werden, ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser Anspruch ist auf den direkten Schaden begrenzt. Das gleiche gilt bei Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften, wobei die Zusicherung das Mangelfolgeschadenrisiko nicht umfaßt.
     
  4. Weitere Ansprüche des Bestellers sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit seitens des Unternehmers vorliegt, ausgeschlossen.

7) Preise und Zahlungsbedingungen:

  1. Sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung, zuzüglich etwaiger gesetzlicher Mehrwertsteuer. 
     
  2. Der Kaufpreis ist fällig mit 50% bei Auftragsbestätigung, 25% bei Vorlage der First-Shot-Teile (nicht auf Serienmaschine gespritzt, nur zur visuellen Beurteilung) bzw. Auslieferung des Werkzeuges an den Besteller und 25% bei vertragsgemäßer Erfüllung. Unabhängig von den vereinbarten Zahlungskonditionen ist jedoch der gesamte Kaufpreis stets spätestens 6 Wochen nach Lieferbereitstellung des Werkzeuges fällig.
     
  3. Als Zahlungsmittel werden Wechsel nicht akzeptiert.
     
  4. Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe von 3% über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern nicht der Unternehmer höhere Sollzinsen nachweist. Dem Besteller bleibt es unbenommen, einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen.
     
  5. An die Angebotspreise ist das Unternehmen für 10 Kalenderwochen gebunden.
     
  6. Bestellungen erfolgen jeweils zum nächsten 15. des folgenden Monats unter Abzug von 3% Skonto. Sie können nach Wahl auch bis zum Ablauf von 90 Tagen zum Nettopreis beglichen werden.

8) Schutzrechte:

  1. Hat das Unternehmen nach Zeichnungen, Modellen und Mustern des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, daß Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Unternehmer wird den Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat das Unternehmen von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Die gleichen Verpflichtungen treffen dem Unternehmen im umgekehrten Fall.
     
  2. Beruft sich ein Dritter auf ein ihm gehörendes Schutzrecht und untersagt dem Unternehmen die Herstellung, so ist der Unternehmer ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeit einzustellen. Davon hat er jedoch den Besteller unverzüglich zu unterrichten.
     
  3. Entwürfe, Zeichnungen, Schablonen, Muster, Modelle, Konstruktionsvorschläge wie auch vertrauliche Angaben vom Unternehmen oder dem Besteller dürfen an Dritte nur mit Genehmigung dessen weitergegeben werden, von dem sie stammen.
     
  4. Die dem Unternehmen überlassenen Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, anderenfalls ist das Unternehmen berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten.
     
  5. Das Unternehmen genießt das Schutzrecht hinsichtlich der von ihm geschaffenen Konstruktionen. Das Unternehmen ist berechtigt, die für den Besteller selbst geschaffenen Konstruktionen auch gegenüber Dritten weiterzuverwenden. Dem Besteller ist es jedoch untersagt, von dem Unternehmer geschaffene Konstruktionen ohne Genehmigung des Unternehmens an Dritte weiterzugeben.

9) Eigentumsvorbehalt:

  1. Das Unternehmen behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher aus der Geschäftsverbindung entstandenen oder noch entstehenden Forderungen des Bestellers vor.
     
  2. Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist unzulässig. Im Falle einer Pfändung durch Dritte ist das Unternehmen hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
     
  3. Die Geltendmachung eines Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch das Unternehmen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrage, sofern nicht das Gesetz betreffend die Abzahlungsgeschäfte Anwendung findet.
     
  4. Dem Unternehmen bleibt es überlassen, im Einzelfall weitergehende Vereinbarungen über den Eigentumsvorbehalt mit dem Besteller zu treffen.
     
  5. Bei Weiterveräußerung der gelieferten Ware durch den Besteller gilt dessen Forderung aus der Weiterveräußerung mit dem Zeitpunkt ihrer Entstehung als an das Unternehmen abgetreten. Der Besteller hat diese Abtretung auf Verlangen des Unternehmens seinem Kunden zwecks direkter Zahlung anzuzeigen.

10) Versicherungsbedingungen:

  1. Wir sind Verbotskunde (betrifft Transportversicherung)
     
  2. Für Sachen, die nicht unser Eigentum sind, sich aber in unserer Obhut befinden, muss der jeweilige Eigentümer selbst für Versicherungsschutz bei seiner Versicherung sorgen. Das betrifft auch teilgefertigte Produkte, die in der Höhe des jeweils fakturierten Wertes bereits in fremdes (z. B. Auftraggeber) Eigentum übergegangen sind.

11) Erfüllungsort und Gerichtsstand:

  1. Der Sitz der Lieferfirma ist maßgeblich als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung.
     
  2. Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist die Klage bei dem für den Sitz der Hauptniederlassung zuständigen Gericht des Unternehmens zu erheben. Das Unternehmen ist auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.
     

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